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Saxonian Dance Classics

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GEMA-Richtlinien

Was ist die GEMA?

Die GEMA ist die ”Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte(GEMA)”. Sie ist eine Verwertungsgesellschaft im Sinne des Wahrnehmungsgesetzes und hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins Kraft staatlicher Verleihung (§ 22 BGB) mit Sitz in Berlin.

Was darf oder muss die GEMA?

Als Verwertungsgesellschaft muss sie nach dem Wahrnehmungsgesetz:

1.die zu ihrem Tätigkeitsbereich gehörenden Rechte auf Verlangen der Berechtigten - z. B. Komponisten, Textdichter - zu angemessenen Bedingungen wahrnehmen (§ 6 Wahrnehmungszwang)

2.die von ihr wahrgenommenen Nutzungsrechte jedermann auf Verlangen zu angemessenen Bedingungen einräumen bzw. Bewilligungen erteilen (§ 11 Abschlusszwang).

Die GEMA muss also jeder Nutzung urheberrechtlich geschützter Musik nachgehen und prüfen, ob Vergütungsansprüche zu stellen sind. Zwischen den Inhabern von Musik-Urheberrechten und denen, die diese Rechte nutzen wollen, spielt sie die Vermittlerrolle.

Wer kontrolliert die GEMA?

Die GEMA untersteht der Aufsicht des Deutschen Patentamtes. Der Senator für Justiz in Berlin übt eine eingeschränkte Rechtsaufsicht aus. Wegen ihrer praktischen Monopolstellung unterliegt sie schließlich auch einer Missbrauchsaufsicht durch das Bundeskartellamt. Die Mitglieder selbst wachen über die ordnungsgemäße Verwaltung ihrer GEMA.

Der Jahresabschluss bedarf des Bestätigungsvermerks durch einen öffentlich bestellten Wirtschaftsprüfer und muss im Bundesanzeiger veröffentlicht werden.

Was ist urheberrechtlich geschützt? (Urheberrechtsgesetz und Verjährungsfristen)

Das geltende Urheberrecht ist im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz, UrhG) geregelt. Dieses Gesetz ist mit Wirkung ab 1.7.1985 novelliert worden.

Nach § 102 UrhG tritt die Verjährung 3 Jahre von dem Zeitpunkt an, in dem der Berechtigte von der Verletzung Kenntnis erlangt hat und 30 Jahre bei Verletzungen von denen er keine Kenntnis hatte, in Kraft.

Welche GEMA-Regelung gilt für Sportveranstaltungen?

Seit dem 1. Januar 2009 bis zum 31. Dezember 2013 gilt für alle Sportvereine ein Pauschalvertrag mit der GEMA. Vorteil für die Vereine: Die Pauschale erfasst zahlreiche Veranstaltungen, die nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden müssen, sondern direkt abgegolten sind. Aber Achtung: Auch künftig gibt es Veranstaltungen, die einzeln bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden müssen, die entsprechenden Gebühren können der anhängenden Tabelle entnommen werden. Für diese Gebühren gilt aber für Sportvereine ein Nachlass von 20 %. Bei Veranstaltungen mit Live-Musik entfällt die Hälfte des Nachlasses bei nicht ordnungsgemäßer Einreichung des Musikprogramms. Der volle Nachlass wird gewährt, wenn das Musikfolgeverzeichnis nachgereicht wird.

Für Sportorganisationen sind Musiknutzungen bei folgenden Veranstaltungen durch die Pauschalvereinbarung abgegolten und brauchen nicht mehr einzeln bei der GEMA angemeldet werden:

a )Jahres- und Monatsversammlungen
b) Vortragsabende
c) Weihnachtsfeiern oder Jahres- bzw. Saisonabschlussfeiern ohne Tanz
d) Festzüge bei Turner- und Spielmannszügen
e) Festakte bei offiziellen Gelegenheiten
f) Totenfeiern
g) Faschingsveranstaltungen der Jugendabteilungen, an denen nur jugendliche Mitglieder und Kinder, ggf. mit Begleitpersonen (z.B. Eltern), dieser Abteilung teilnehmen und für die kein Eintritt verlangt wird.
h) Elternabende der Jugendgruppen ohne Tanz
i) Training und Wettbewerbe solcher Sportdisziplinen, bei denen Musik integrierter Bestandteil ist. Dies gilt ausschließlich bei Wettbewerben von Amateursportlern mit bis zu 1.000 Besuchern
j) Wiedergabe von Hörfunksendungen, Fernsehsendungen und Tonträgern ohne Veranstaltungscharakter zur vereinsinternen Nutzung in nicht bewirtschafteten Räumen, die nur Vereinsmitgliedern zugänglich sind. Als bewirtschaftet gelten Räume, wenn hierfür eine Erlaubnis (Konzession) erforderlich ist. Ein Raum ist auch dann bewirtschaftet, wenn keine Konzession erforderlich ist, jedoch der Verkauf von Speisen und Getränken stattfindet.
k) Sport- und Spielfeste, sofern nicht noch erhebliche andere Aktivitäten bestehen.
l) Musiknutzung zur Vorführung einer Sportart (z.B. Aerobic, Jazzdance) anlässlich einer Präsentationsveranstaltung der Vereinsangebote zur Mitgliederwerbung.
m) Kurse im vereinsinternen Trainingsbereich, wenn ausschließlich Vereinsmitglieder teilnehmen und keine zusätzliche Kursgebühr erhoben wird. Nicht abgegolten sind Kurse, an denen Personen teilnehmen, die nur um den Kurs zu besuchen, eine Mitgliedschaft im Verein eingegangen sind (z.B. befristete Kurzmitgliedschaften bis zu 6 Monaten Dauer). Die Regelung Lit. M) findet keine Anwendung auf Sportvereine, die lediglich ein Fitnessstudio betreiben, aber keine Fachabteilungen unterhalten.
n) Musiknutzungen bei der Aus- und Fortbildung in Bildungswerken der Landessportbünde, wenn Fernseher, Radio und Tonträger ausschließlich zur Schulung eingesetzt werden.
o) Musikalische Umrahmung bei Sportveranstaltungen (sogenannte „Pausenmusik“), jedoch ausschließlich bei Amateurveranstaltungen mit bis zu 1.000 Besuchern soweit die Musizierenden keine Entlohnung erhalten.

Die GEMA-Gebührenumlage für den Sport

Die Gebührenumlage für die neue Gesamtvereinbarung erfolgt durch die Sportbünde mit der Jahresrechnung. Pro Jahr und Mitglied zahlt der Verein z.Zt. 0,07 €.

Erläuterungen:

Punkt (j)

Bei den unter j abgegoltenen Musiknutzungen ist z. B. an vereinsinterne Meisterfeiern, Lehrgänge u. ä. Veranstaltungen gedacht, die in Schulungsräumen oder ähnlichen Orten durchgeführt werden. Das bloße Bereitstellen einer Kiste mit Getränken führt nicht dazu, dass der Raum als ”bewirtschaftet” anzusehen ist.

Nicht abgegolten ist allerdings die Musiknutzung in Vereinsheimen, zu denen auch Nichtmitglieder freien Zutritt haben.

Punkt (m)

Nicht unter den Anwendungsbereich der Zusatzvereinbarung fallen die Kurse, bei denen durch kurze Mitgliedschaftslaufzeiten und entsprechende Kündigungsfristen ansonsten fällige Kursgebühren formal in Mitgliedsbeiträge umgewandelt werden. Auf der anderen Seite hat uns die GEMA bestätigt, dass bei Einhaltung der in der Vereinssatzung vorgesehenen Frist für die Kündigung einer Mitgliedschaft kein Fall eines ”Missbrauchs” anzunehmen ist.

Richtet sich ein Sportverein - aus durchaus nachvollziehbaren Gründen - (Mitgliederwerbung!) - mit seinen zeitlich befristeten Angeboten auch an Nichtmitglieder oder erhebt er von seinen eigenen Mitgliedern zusätzliche Teilnahmegebühren, ist er gut beraten, wenn er bei der Bemessung dieser Beträge bereits die anfallenden GEMA-Gebühren mit berücksichtigt.

Welche Veranstaltungen müssen einzeln bei der GEMA angemeldet und bezahlt werden?

Leider ist die Abgeltung sämtlicher Musiknutzungen der Vereine nicht finanzierbar. Aus diesem Grund müssen auch künftig grundsätzlich gesellige Veranstaltungen mit Musiknutzung, die nicht ausdrücklich in der Zusatzvereinbarung erwähnt sind, angemeldet werden, wie z. B. Sportlerball, Fastnachtsveranstaltungen, Discos, Tanztee und Bunte Nachmittage. Außerdem werden bestimmte Veranstaltungen bei der Teilnahme von Nichtmitgliedern oder auch der Erhebung einer zusätzlichen Kursgebühr meldepflichtig.

Meldepflichtig heißt dann auch, dass die GEMA die gemeldete Musiknutzung in Rechnung stellt. Zur Berechnung dienen die bekannten Vergütungssätze aus dem Gesamtvertrag, die alljährlich nach einem Index angepasst werden.

Achtung: Fast immer, wenn die Vereine etwas verdienen, möchte auch die GEMA ”mitverdienen”, fairer gesagt, muss sie für ihr Klientel Tantiemen erheben.

Beispiele:

Kurse mit Nichtmitgliedern und/oder Kursgebühr, Musik oder Fernsehen in bewirtschafteten Räumen und alle anderen Musiknutzungen, sofern diese nicht ausdrücklich in der Aufstellung als abgegolten aufgeführt sind.

Welche Gebühren fallen an?

Gültig ab 01.01.2008

U-VK (Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Musikern) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % MwSt.

Bei Entgelten über € 20,00 erhöhen sich die Vergütungssätze für je angefangene weitere € 10,00 Eintrittsgeld um je 10 %. Auf diese Tarife gewährt die Gesellschaft den Sportvereinen einen Nachlass von 20 %.

WR-KS (Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen) Nettobeträge zuzüglich z. Zt. 7 % MwSt.

I. Vergütungssätze

1. Allgemeine Vergütungssätze für Kurse mit feststehenden Anfangs- und Endzeiten

Die Vergütung beträgt pro Kurs 3,75 % der erzielten Kurshonorare des Veranstalters.

2. Kurse ohne feststehende Anfangs- und Endzeiten, für die Monatsbeiträge oder -honorare bezahlt werden

Die Vergütung beträgt pro Monat 3,75 % der von den Teilnehmern an das Unternehmen

zu entrichtenden Monatsbeiträge oder –honorare. Jahresbeiträge oder –honorare werden zur Ermittlung der Vergütung in entsprechende Monatsbeiträge oder –honorare umgerechnet.

3. Mindestvergütung je Kurs bei feststehenden Anfangs- und Endzeiten bzw. je Monat bei nicht feststehenden Anfangs- und Endzeiten der Kurse

Anzahl der Mitglieder, die Kurse besuchen

Mindestvergütung in Euro

bis zu 20 7,70
bis zu 30 11,60
bis zu 40 15,40
bis zu 50 19,30
bis zu 60 23,10
bis zu 70 27,00
bis zu 80 30,80
bis zu 90 34,70
bis zu 100 38,50
je weitere 10 3,90

II. Allgemeine Bestimmungen

1. Geltungsbereich

Die Vergütungssätze gelten für die Wiedergabe von Werken des GEMA-Repertoires in Kursen mit Musik.

2. Umfang der Einwilligung

Die Einwilligung wird unter der Voraussetzung erteilt, dass das Vervielfältigungsrecht an den Bildton-/Tonträgern ordnungsgemäß von den Berechtigten erworben worden ist.

Die Einwilligung umfasst nur die der GEMA zustehenden Rechte. Durch die Vergütungssätze ist nur die Musikwiedergabe in dem der Berechnung zu Grunde liegenden Umfang abgegolten. Für die Übertragung der Musik in weitere Räume oder auf weitere Plätze ist eine gesonderte Einwilligung erforderlich.

Die Einwilligung berechtigt nicht zur sonstigen Nutzung der wiedergegebenen Werke, z.B. Vervielfältigung.

3. Berechnung

Das Kurshonorar umfasst sämtliche Kostenbeiträge der Teilnehmer. Den Kursen sind neben den direkt dafür entrichteten Entgelten auch die anteiligen pauschalen Beiträge der Kursteilnehmer (z. B. Monats- und Jahresbeiträge) als Kurshonorar zuzurechnen.

4. Gesamtvertragsnachlass

Mitgliedern von Organisationen, mit denen die GEMA einen Gesamtvertrag für diesen Tarif geschlossen hat, wird ein Gesamtvertragsnachlass nach Maßgabe der inhaltlichen Bestimmungen des Gesamtvertrages auf die jeweiligen Vergütungssätze eingeräumt.

Was ist sonst noch zu beachten?

Auch folgende Veranstaltungen und Aktivitäten sind GEMA-pflichtig:

• Unterhaltungs- und Tanzmusik mit Tonträgerwiedergabe (CD, Kasetten, Schallplatten).

Die Gebührensätze sind identisch wie bei Veranstaltungen mit Live-Musik.

• Besondere Gebührensätze gibt es bei einer regelmäßigen Tonträgerwiedergabe (z.B. Vereinsgaststätte).

• Die Aufführungsgenehmigung ist grundsätzlich von demjenigen einzuholen, in dessen Namen und auf dessen Rechnung die Aufführung erfolgt.

Das heißt: Bei Durchführung einer Veranstaltung in einem gemieteten Lokal ist nicht der Besitzer des Lokals für die Einholung der Genehmigung und Zahlung der GEMA Gebühren zuständig, sondern der veranstaltende Verein oder Verband.

• Anmeldevordrucke stellt die zuständige Bezirksdirektion der GEMA auf Anforderung zur Verfügung.

• Für Veranstaltungen in Festzelten oder im Freien gelten besondere Vordrucke, die ebenfalls bei der GEMA angefordert werden können.

• Die Anmeldung einer Musikaufführung bei der GEMA ist unabhängig von der Anmeldung der Veranstaltung bei der Gemeindebehörde.

• Ob die Musik von Berufs- oder Laienmusikern aufgeführt wird, ob Vereinsmitglieder oder Gäste selbst mitwirken, hat auf die Verpflichtung, die GEMA-Genehmigung zu erwerben, keinen Einfluss.

Auch spielt es keine Rolle, ob die Musik nach Noten oder aus dem Gedächtnis vorgetragen wird oder ob eine Musik vollständig oder bruchstückweise wiedergegeben wird.

• Die GEMA-Genehmigung ist auch für die öffentliche Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Musik durch Schallplatten, Tonbänder, Musikautomaten, sonstige Tonträger sowie für Musikaufführungen bei der Wiedergabe von Hörfunk und Fernsehen erforderlich.

• Vereine und Verbände, die in einem Jahr mehrere gesellige Veranstaltungen durchführen, sollten statt Einzelverträgen einen Pauschalvertrag mit der GEMA abschließen. Sie sparen dabei 10 %.

• Unnötige Kosten können verhindert werden, wenn die GEMA-Gebühr innerhalb der festgesetzten Frist - das ist in der Regel eine Woche nach der Veranstaltung - gezahlt wird.

Werden Musik- und Tanzveranstaltungen vor 15.00 Uhr durchgeführt, so reduziert sich die Normalgebühr um 50 %. Diese Gebühren ermäßigen sich sogar auf 33 1/3 %, wenn am gleichen Tag nachmittags und abends Musikaufführungen stattfinden. Von daher ist die Überlegung ratsam, Vormittagsveranstaltungen dieser Art musikalisch vor 15.00 Uhr enden zu lassen.

• Höheren finanziellen Niederschlag finden Veranstaltungen, die zwischen 15.00 und 18.00 Uhr beginnen, aber länger als 22.00 Uhr dauern. Dabei erhöhen sich die Vergütungssätze um 50 %.

Welche Fristen und Schadensersatzforderungen gelten?

Veranstaltungen müssen der GEMA mindestens 3 Tage (möglichst viel früher) vorher gemeldet werden. Die GEMA ist berechtigt, für nicht rechtzeitige Anmeldung Schadensersatz in Höhe des doppelten Tarifbetrages zu beanspruchen. Es entstehen Kosten von mehr als zusätzlich 100 %, da der im Vertrag vorgesehene Rabattsatz von 20 % wegfällt.

Beispiel:

Eine gesellige Veranstaltung kostet 500,00 € und die GEMA berechnet nach Abzug des Rabattes von 20 % 400,00 €-. Wird die Veranstaltung nicht gemeldet, verlangt die GEMA 500,00 € und 500,00 € Schadensersatz. Sie berechnet somit 1.000,00 € dies sind 250 % des Betrages der bei ordnungsgemäßer Meldung berechnet worden wär.