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Grundwissen um die Rechtslage bei der Fotografie

Grundwissen um die Rechtslage bei der Fotografie

HATV-Presseseminar am 11. November 2011 in Hamburg www.tazpo.de Kleine Rechtskunde

 

I. Urheberrechtsgesetz (UrhG)

UrhG § 7 Urheber

Urheber ist der Schöpfer des Werkes.

UrhG § 11 Allgemeines

Das Urheberrecht schützt den Urheber in seinen geistigen und persönlichen Beziehungen zum Werk und in der Nutzung des Werkes. Es dient zugleich der Sicherung einer angemessenen Vergütung für die Nutzung des Werkes.

UrhG § 12 Veröffentlichungsrecht

(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

UrhG § 23 Bearbeitungen und Umgestaltungen

(1) Bearbeitungen oder andere Umgestaltungen des Werkes dürfen nur mit Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten oder umgestalteten Werkes veröffentlicht oder verwertet werden.

UrhG § 28 Vererbung des Urheberrechts

(1) Das Urheberrecht ist vererblich.

UrhG § 37 Verträge über die Einräumung von Nutzungsrechten

(1) Räumt der Urheber einem anderen ein Nutzungsrecht am Werk ein, so verbleibt ihm im Zweifel das Recht der Einwilligung zur Veröffentlichung oder Verwertung einer Bearbeitung des Werkes.

UrhG § 39 Änderungen des Werkes

(1) Der Inhaber eines Nutzungsrechts darf das Werk, dessen Titel oder Urheberbezeichnung (§ 10 Abs. 1) nicht ändern, wenn nichts anderes vereinbart ist.

UrhG § 63 Quellenangabe

(1) Wenn ein Werk oder ein Teil eines Werkes in den Fällen des § 45 Abs. 1, der §§ 45a bis 48, 50, 51, 58 und 59 vervielfältigt wird, ist stets die Quelle deutlich anzugeben.

UrhG § 64 Allgemeines

Das Urheberrecht erlischt siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers.

UrhG § 72 Lichtbilder

(3) Das Recht nach Absatz 1 erlischt fünfzig Jahre nach dem Erscheinen des Lichtbildes oder, wenn seine erste erlaubte öffentliche Wiedergabe früher erfolgt ist, nach dieser, jedoch bereits fünfzig Jahre nach der Herstellung, wenn das Lichtbild innerhalb dieser Frist nicht erschienen oder erlaubterweise öffentlich wiedergegeben worden ist. Die Frist ist nach § 69 zu berechnen.

Das deutsche Urheberrechtsgesetz gewährt nach § 1 UrhG allen Urhebern von Werken der Literatur, Wissenschaft und Kunst (darunter Fotografie) Schutz nach Maßgabe dieses Gesetzes. Es bedarf dazu keiner besonderen Kennzeichnung, wie z.B. des ©, das ohnehin aus dem angloamerikanischen Raum stammt und von unserer Rechtsprechung nicht vorgesehen ist. Die geschützten Werke ergeben sich aus § 2 UrhG. Der Urheber ist stets der Schöpfer des Werkes (§ 7 UrhG). Im Folgenden regelt das Gesetz das Urheberrecht im engeren Sinne als Urheberpersönlichkeitsrecht sowie die Verwertungsrechte am Werk. Dazu zählen das Vervielfältigungsrecht und das Verbreitungsrecht. Für die Vermietung und Verleihung seines Werkes darf der Urheber nach § 27 UrhG eine angemessene Vergütung verlangen. Nach §§ 23 und 39 UrhG ist jegliche Veränderung des urheberrechtlich geschützten Werkes ohne Einwilligung des Urhebers untersagt.

Ferner wird festgestellt, dass das Urheberrecht vererblich ist, eine anderweitige Übertragung des Urheberrechts ist nicht möglich. Es erlischt nach § 64 UrhG 70 Jahre nach dem Tod des Urhebers. Bei Lichtbildern 50 Jahre nach Erscheinen des Lichtbildes, jedoch bereits 50 Jahre nach der Herstellung, wenn es innerhalb dieses Zeitraums nicht erschienen ist.

 

II. Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie (KUG)

 

KUrhG § 22 Recht am eigenen Bild

Bildnisse dürfen nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder öffentlich zur Schau gestellt werden. Die Einwilligung gilt im Zweifel als erteilt, wenn der Abgebildete dafür, dass er sich abbilden ließ, eine Entlohnung erhielt.

KUrhG § 23 Recht am eigenen Bild, Ausnahmeregelungen

(1) Ohne die nach § 22 erforderliche Einwilligung dürfen verbreitet und zur Schau gestellt werden:

1. Bildnisse aus dem Bereiche der Zeitgeschichte;

2. Bilder, auf denen die Personen nur als Beiwerk neben einer Landschaft oder

sonstigen Örtlichkeit erscheinen;

3. Bilder von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen, an denen die

dargestellten Personen teilgenommen haben;

4. Bildnisse, die nicht auf Bestellung angefertigt sind, sofern die Verbreitung oder

Schaustellung einem höheren Interesse der Kunst dient.

(2) Die Befugnis erstreckt sich jedoch nicht auf eine Verbreitung und Schaustellung, durch die ein berechtigtes Interesse des Abgebildeten oder, falls dieser verstorben ist, seiner Angehörigen verletzt wird.

 

Absolute Personen der Zeitgeschichte

Zu den absoluten Personen der Zeitgeschichte zählen diejenigen Personen, die durch ihr gesamtes Wirken im öffentlichen Interesse stehen, hierzu zählen namentlich Angehörige regierender Königshäuser, Staats- und Kirchenoberhäupter (selbst nach Ablauf ihrer Amtsperiode), bekannte Wirtschaftler, insbesondere Angehörige großer Wirtschaftsdynastien und ihre Erben (Flick, Krupp, usw.), Sportler, Künstler, Wissenschaftler, Journalisten usw. Sie können auf Grund des öffentlichen Informationsinteresses in der vollen Bandbreite ihres Wirkens abgebildet

werden. Eine Interessenverletzung liegt bei absoluten Personen der Zeitgeschichte immer dann vor, wenn durch die Bildnisse Bereiche des Abgebildeten berührt werden, die mit seinem öffentlichen Auftreten nicht in Verbindung stehen. Geschützt ist grundsätzlich immer die Intim- und die Privatsphäre. Ihre Grenze findet die Abbildungsfreiheit jedoch auch bei absoluten Personen der Zeitgeschichte bei solchen Bildnissen, die die Person diskreditieren, insbesondere wenn sie der Lächerlichkeit preisgegeben wird. Derlei Abbildungen sind nicht vom Informationsinteresse der Allgemeinheit gedeckt.

 

Relative Personen der Zeitgeschichte

Im Unterschied zu den absoluten stehen relative Personen der Zeitgeschichte nur eine begrenzte Zeit im Blickpunkt der Öffentlichkeit. Dies kann auf Grund eines relevanten Ereignisses, kraft ihrer Abstammung oder kraft ihres Amtes erfolgen. Teilnehmer an einem spektakulären Unfall zählen genauso zu dieser Personengruppe wie Schauspieler, Sportler, Showgrößen, Beteiligte an einem interessanten Prozess, usw. Die Wiedergabe und Abbildung dieser Personen ist grundsätzlich nur in dem Rahmen zulässig, insoweit sie durch die in Rede stehenden Ereignisse im öffentlichen Interesse stehen. Einschränkungen der Abbildungsfreiheit

ergeben sich bei den relativen Personen der Zeitgeschichte aus dem Ereignisbezug

und der Aktualität. Demzufolge sind solche Abbildungen unzulässig, die thematisch und zeitlich nicht im Zusammenhang mit dem zeitgeschichtlichen Ereignis stehen, durch das die entsprechende Person öffentlich bekannt geworden ist. Dieser Zusammenhang muss jedoch nicht notwendigerweise unmittelbar aus dem Bild selbst hervorgehen. Vielmehr genügt es, wenn ein zum Bild gehöriger Text diese Klammerfunktion erfüllt und dadurch der Bezug zum zeitgeschichtlichen Vorgang deutlich wird. Wichtig ist diese Differenzierung für die Veröffentlichung von Portraitfotos. Sind auf dem Bildnis weitergehende Zusammenhänge dargestellt, müssen auch diese einen zeitgeschichtlichen Ereignisbezug aufweisen.

 

Abgrenzung

Die Grenzen zwischen absoluter und relativer Person der Zeitgeschichte sind jedoch fließend. So kann es durchaus vorkommen, dass Personen, die den Kriterien nach eigentlich einer relativen Person der Zeitgeschichte entsprechen, durch Einwirken Dritter oder ihr eigenes Zutun zu einer absoluten Person der Zeitgeschichte werden. Zu denken ist hier an überragende Schauspielerpersönlichkeiten, bedeutende Künstler usw.

 

Personen als Beiwerk

Werden Personen als Beiwerk neben einer Landschaft oder anderen Örtlichkeiten abgebildet, ist eine Bildnisveröffentlichung ebenfalls ohne ihre Einwilligung zulässig. Die abgebildeten Personen darf jedoch nicht der eigentliche Zweck der Aufnahme sein, vielmehr darf sie lediglich als Staffage im Bild sein. Des Weiteren dürfen Personen, die als Beiwerk neben einer Landschaft oder sonstigen Örtlichkeiten, bei Versammlungen, Aufzügen oder ähnlichen Veranstaltungen abgebildet werden, nicht dergestalt hervorgehoben werden (etwa durch Verwendung eines Teleobjektivs oder nachträglicher Ausschnittsvergrößerung), dass sie diskreditiert werden.

 

Bilder von Menschenmengen

Personen, die auf Abbildungen von Versammlungen, Aufzügen und ähnlichen Vorgängen erscheinen, dürfen ohne Zustimmung veröffentlicht werden. Hierunter fallen beispielsweise auch Demonstrationsteilnehmer. Die in Rede stehende Abbildung muss jedoch eine Menschenmenge darstellen. Es reicht also nicht aus, dass real eine Menschenmenge vorhanden ist, jedoch Einzelbilder von den Teilnehmern gemacht werden. Einzelbilder und insbesondere Portraitfotos fallen nicht unter die Abbildungsfreiheit.

 

Achtung!

Das Anfertigen von Bildern selbst ist nicht verboten, der Abgebildete kann aber bei Verstoß gegen § 22 f. KUrhG zivilrechtlich gem. § 37 KUrhG die Vernichtung der Fotos verlangen. Veröffentlicht jemand also Ihr Bild im Internet im Widerspruch zum KUG und ohne Ihr Einverständnis, steht Ihnen Schadensersatz zu! Sie haben das Recht, unter Androhung einer Strafe, die sofortige Entfernung Ihres Bildes zu verlangen. Darüber müssen sich die Presseverantwortlichen im Verein (i.d.R. Pressewart und Webmaster) im Klaren sein.

 

Die auf diesen drei Seiten aufgeführten juristischen Ausführungen unterliegen keinem Urheberrechtsschutz und sind frei verwendbar. Bitte reichen Sie sie an alle Personen in Ihrem Verein weiter, die mit der Thematik in Berührung stehen oder kommen könnten. Diese Informationen ersetzen im Ernstfall keine juristische Beratung.